Zusammenfassung des Urteils Nr. 51/2007/20: Obergericht
Der Kläger 1 reichte eine Klage ein, um von der Beklagten eine Zahlung und ein Arbeitszeugnis zu fordern. Die Klägerin 2 trat später mit einer eigenen Forderung bei. Nach der Einstellung des Konkursverfahrens gegen die Beklagte wurden die Gerichtskosten dem Kläger 1 auferlegt. Der Kläger 1 erhob Beschwerde gegen diese Kostenauflage, argumentierte jedoch erfolglos, dass die Arbeitslosenversicherung die Kosten tragen sollte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr. 51/2007/20 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.08.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 261bis Abs. 4 StGB. Rassendiskriminierende Beschimpfung |
Schlagwörter : | Äusserung; Beschimpfung; Gruppe; Äusserungen; Person; Rasse; Menschenwürde; Gruppen; Bezeichnung; Schleiminger; Mettler; Ethnie; Abstammung; Angehörige; Ausdruck; Recht; Ex-Jugoslawiens; Beschuldigte; Untersuchungsrichteramt; Staatsanwaltschaft; Religion; Vorinstanzen; Herabsetzung; Minderwertigkeit; Auffassung; Diskussion; Bezeichnungen; Tatbestand |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Vest, Hand], Art. 261 StGB, 2007 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 261bis Abs. 4 StGB. Rassendiskriminierende Beschimpfung (OGE 51/2007/20 vom 15. August 2008)Abgrenzung zwischen gewöhnlichen fremdenfeindlichen Beschimpfungen und rassendiskriminierenden Äusserungen (E. 2b).
X. soll gegenüber Dritten Frau Y. als Jugofutz, Jugoschlampe und Jugohure bezeichnet haben. Das Untersuchungsrichteramt stellte das Ermittlungsverfahren ohne Durchführung weiterer Abklärungen ein, weil es sich allenfalls um eine Ehrverletzung, nicht aber um eine rassendiskriminierende Beschimpfung handle. Die Akten wurden daher dem zuständigen Friedensrichteramt zur Durchführung einer Sühneverhandlung überwiesen. Die Staatsanwaltschaft bestätigte diese Verfügung auf Einsprache hin. Das Obergericht hiess eine Beschwerde von Y. gut und wies das Untersuchungsrichteramt an, das Ermittlungsverfahren weiterzuführen.
Aus den Erwägungen:
2.- Gemäss Art. 261bis Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer u.a. öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten in anderer Weise eine Person eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt diskriminiert aus einem dieser Gründe Völkermord andere Verbrechen gegen die Menschheit leugnet, gröblich verharmlost zu rechtfertigen sucht.
Auszugehen ist zunächst mit den Vorinstanzen davon, dass die inkriminierten Äusserungen soweit sie effektiv gefallen sind - die Beschwerdeführerin als zwar deutsche Staatsangehörige, die jedoch von beiden Elternteilen her jugoslawischer bzw. kroatischer Abstammung ist, treffen sollten (vgl. zu einer andern möglichen Version freilich nachfolgend E. 2c). Wie die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Einsprache-Entscheid sodann zutreffend ausgeführt hat, ist die Abgrenzung zwischen einer bloss ehrverletzenden und
einer rassendiskriminierenden Beschimpfung nicht ganz einfach. Die Annahme einer Letzteren setzt gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB voraus, dass eine Person durch eine entsprechende Äusserung wegen ihrer Rasse, Ethnie Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt diskriminiert wird. Erforderlich ist somit eine Herabsetzung Diskriminierung durch ein negatives Werturteil, welches die betreffende Person durch ihre Gruppenzugehörigkeit (Rasse, Ethnie Religion) erfasst und in ihrer Menschenwürde verletzt, also insbesondere auf eine grundsätzliche Minderwertigkeit als Angehörige dieser Gruppe hinausläuft. Ob durch eine konkrete Beschimpfung die grundsätzliche, umfassende Minderwertigkeit der betroffenen Person zum Ausdruck gebracht wird, beurteilt sich nach dem Wortlaut und den Umständen des Einzelfalles (vgl. Dorrit Schleiminger Mettler in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
2. A., Basel 2007, Art. 261bis Rz. 54, S. 1792, mit weiteren Hinweisen). Das Zuschreiben einzelner negativer Verhaltensweisen und Eigenschaften bestimmter Gruppen die generelle Beschimpfung gewisser Gruppen oder
Gruppenangehörigen ohne Absprechen ihres Wertes als Menschen stellt nach
herrschender Auffassung keine rassendiskriminierende Äusserung dar, da die Menschenwürde der Betroffenen dadurch noch nicht verletzt wird. Aus diesem Grund sind denn auch die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Äusserungen (Scheissalbaner, Huere Albaner, hau ab, dreckiger Jugo) in der Gerichtspraxis nicht als Rassendiskriminierung bestraft, sondern als blosse fremdenfeindliche Beschimpfungen taxiert worden. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Äusserungen wiegen jedoch unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde deutlich schwerer als die erwähnten Äusserungen, wird die Beschwerdeführerin doch insbesondere durch die angeblich erfolgte Bezeichnung als Jugofutz mit einem vulgären Ausdruck auf das weibliche Sexualorgan reduziert und damit ganz allgemein in ihrer Würde als Frau und Mensch angegriffen, wie dies ihr Rechtsvertreter zu Recht geltend macht. Auch die weiteren, zur Diskussion stehenden Bezeichnungen (Jugoschlampe, Jugohure) zielen darauf, eine Unterwertigkeit der Beschwerdeführerin als Mensch und Person zum Ausdruck zu bringen. Damit ist dargetan, dass mit den fraglichen Bezeichnungen, soweit sie sich nachweisen lassen, nicht einfach eine primitive Fremdenfeindlichkeit sondern eine grundsätzliche Minderwertigkeit der Beschwerdeführerin als Mensch zum Ausdruck gebracht wird, weshalb sie auch nach einer in der Lehre vertretenen strengeren Auffassung (vgl. insbesondere Schubarth/Vest, Delikte gegen den
öffentlichen Frieden [Handkommentar], Bern 2007, Art. 261bis StGB Rz. 76 ff., S. 152 ff.) den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllen würden
(vgl. dazu und zur Gerichtspraxis allgemein Schleiminger Mettler, Art. 261bis
Rz. 55, S. 1792 f., mit Hinweisen, insbesondere die dort zitierten Entscheide des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Februar 1999 [zur Bezeichnung jüdi-
scher Dreckfutz] und des Bezirksamts Zofingen vom 14. Januar 2002 [zur Bezeichnung Negerhure, schwarze Sauschlampe).
Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheiden zwar offen gelassen bzw. in ihrer Vernehmlassung in Frage gestellt (Untersuchungsrichteramt), ob der erforderliche Bezug zu den durch Art. 261bis StGB geschützten Gruppen gegeben sei, doch ist dies unbestreitbar zu bejahen. Die Jugoslawen bilden zwar selber keine eigenständige Ethnie, wohl aber eine durch die erwähnte Bestimmung ebenfalls geschützte ethnische Sammelkategorie, unter welche die Völker Ex-Jugoslawiens fallen. Die Herabsetzung Diskriminierung von Angehörigen Ex-Jugoslawiens durch auf diese bezogene Bezeichnungen fallen daher ebenfalls unter den Straftatbestand von Art. 261bis StGB (vgl. dazu auch Schleiminger Mettler, Art. 261bis Rz. 14 ff., S. 1777, und ausführlich Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 653 ff., insbesondere Rz. 672, S. 208 ff.). Die Verbindung zwischen der zur Diskussion stehenden, die Menschenwürde betreffenden Herabsetzung und der unentrinnbaren Gruppenzugehörigkeit (hier als abstammungsmässige Angehörige Ex-Jugoslawiens) genügt sodann zumindest für die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 261bis Abs. 4 StGB (vgl. dazu auch BBl 1992 III S. 313 f. und Schleiminger Mettler, Art. 261bis Rz. 54,
S. 1792). Eine über eine Beschimpfung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB hinausgehende Absicht der Verbreitung rassistischen Gedankenguts ist im Übrigen, wie dies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht gel-
tend gemacht hat, nicht erforderlich (vgl. zum subjektiven Tatbestand Schleiminger Mettler, Art. 261bis Rz. 57, S. 1793).
Mit Eingabe vom macht der Beschuldigte nun freilich geltend, er habe keine Kenntnis von der jugoslawischen bzw. kroatischen Abstammung der Beschwerdeführerin; für ihn handle es sich um eine deutsche Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die jugoslawische bzw. kroatische Abstammung dem Beschuldigten sehr wohl bekannt gewesen sei. Welcher Fall zutrifft, ist nicht klar und muss im weiteren Strafverfahren geprüft werden. Falls sich ein entsprechendes Wissen des Beschuldigten über die Abstammung der Beschwerdeführerin nicht nachweisen liesse, müsste im Zweifel wohl zugunsten des Beschuldigten von einem anderen Sinn der inkriminierten Äusserungen soweit sie überhaupt erfolgt sind ausgegangen werden (Vorwurf sexueller Beziehungen mit Angehörigen Ex-Jugoslawiens). In diesem Falle würde die Argumentation der Vorinstanzen zutreffen, dass es sich nicht um rassendiskriminierende, sondern lediglich um ehrverletzende Äusserungen handelt.
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